§ 24.
Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzämtern erhoben.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044918
alte Dokumentnummer
N31968130690
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