Art. 5 § 22 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 22.

(1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr.

(2) Die Abgabe wird mit der Entstehung der Abgabenschuld fällig.

(3) Abgabenschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zugelassen wird.

(4) Wird die Sonderabgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Fahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Abgabenschuldners steht.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044916

alte Dokumentnummer

N31968130670

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