Art. 5 § 20 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 20.

(1) Die Sonderabgabe wird nach dem Preis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, an dessen Stelle nach dem Wert des Fahrzeuges bemessen.

(2) Preis ist das dem Veräußerer des Fahrzeuges geschuldete Entgelt. Wert ist der gemeine Wert nach § 10 des Bewertungsgesetzes 1955.

(3) Dem Preis oder dem Wert sind der auf das eingeführte Fahrzeug tatsächlich entfallende Betrag an Zoll und Ausgleichsteuer hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits im Preis oder im Wert enthalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044914

alte Dokumentnummer

N31968130650

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