Artikel 5
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung, die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen, sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.
(2) Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002
- 1. rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
- 2. in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
- Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 5" vor dem Titel
dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Versuchsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002240
Dokumentnummer
NOR40036280
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