Art. 5 § 19 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 19.

(1) Von der Sonderabgabe sind befreit:

  1. 1. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 38 des Kraftfahrgesetzes 1967;
  2. 2. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für Feuerwehren, für den öffentlichen Hilfsdienst, für den Rettungsdienst oder für ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes durchgeführte Krankentransporte bestimmt sind;
  3. 3. Kraftfahrzeuge, die für Personen oder für zwischenstaatliche Organisationen zum eigenen Gebrauch zugelassen werden, denen auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes die eingangsabgabenfreie Einfuhr solcher Kraftfahrzeuge zusteht.

(2) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung von Kriegsbeschädigten, Zivilbeschädigten oder Opfern des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich bestimmt sind und von den genannten Personen infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind auf Antrag von der Sonderabgabe zu befreien.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044913

alte Dokumentnummer

N31968130640

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