§ 17. „Park and Ride“
Die Vertragsparteien kommen überein, das „Park and Ride“-System, wo immer dies möglich und sinnvoll ist, zu erweitern und bei der Errichtung von „Park and Ride“-Anlagen nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – vorzugehen. Dabei können auch Grundstückskosten sowie Kosten für Reinigung, Schneeräumung und dergleichen in Verhandlungen über konkrete Projekte einbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010498
alte Dokumentnummer
N11983100553
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