Art. 5 § 14 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 14. Schnellbahnmäßiger Ausbau der Südbahn bis Wiener Neustadt

(1) Die Vertragsparteien streben den Ausbau der Südbahn im Abschnitt Wien-Liesing-Wiener Neustadt zur Einrichtung eines attraktiven Schnellbahnverkehrs nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – an. Dabei wird einerseits auf eine angemessene schnellzugmäßige Bedienung der Stadt Baden, andererseits auf die Verlagerung des Schnellzug- und Güterverkehrs auf geeignete Umfahrungsstrecken Bedacht zu nehmen sein.

(2) Die Erfordernisse und Bedingungen für die Ausgestaltung dieses Nahverkehrs werden in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010495

alte Dokumentnummer

N11983100523

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