§ 14. Schnellbahnmäßiger Ausbau der Südbahn bis Wiener Neustadt
(1) Die Vertragsparteien streben den Ausbau der Südbahn im Abschnitt Wien-Liesing-Wiener Neustadt zur Einrichtung eines attraktiven Schnellbahnverkehrs nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – an. Dabei wird einerseits auf eine angemessene schnellzugmäßige Bedienung der Stadt Baden, andererseits auf die Verlagerung des Schnellzug- und Güterverkehrs auf geeignete Umfahrungsstrecken Bedacht zu nehmen sein.
(2) Die Erfordernisse und Bedingungen für die Ausgestaltung dieses Nahverkehrs werden in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010495
alte Dokumentnummer
N11983100523
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