§ 13. Verkehrsorganisation in Regionen außerhalb des Verbundraumes
(1) Im Bewußtsein, daß die Förderung verkehrsmäßig ungünstiger gelegener Regionen eine gemeinsame organisatorische Aufgabe des Bundes und des Landes Niederösterreich ist, kommen die Vertragsparteien überein, gemeinsam die Optimierung des Angebotes im öffentlichen Verkehr in abgegrenzten Regionen anzustreben. Dazu werden auf Grundlage vorhandener Planungen für die betreffenden Regionen Organisationsformen entwickelt, die in abgestimmter Form Kraftfahrlinien und Nebenbahnen mit funktionaler Bedeutung umfassen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, als ersten Schritt verkehrsverbundartige Organisationsformen im „nördlichen Weinviertel“ (Planungsregion Hollabrunn – Mistelbach) vorzubereiten. Dabei werden die organisatorischen Erfahrungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft genützt.
(3) Bei der Region Horn wird insbesondere auf eine Verbesserung der Anbindung von Horn an die Franz-Josefs-Bahn Bedacht zu nehmen sein.
(4) Der Bund strebt die Elektrifizierung der Nord-West-Bahn im Abschnitt Hollabrunn-Retz bis zum Jahre 1986 an.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010494
alte Dokumentnummer
N11983100513
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