Art. 5 § 13 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 13. Verkehrsorganisation in Regionen außerhalb des Verbundraumes

(1) Im Bewußtsein, daß die Förderung verkehrsmäßig ungünstiger gelegener Regionen eine gemeinsame organisatorische Aufgabe des Bundes und des Landes Niederösterreich ist, kommen die Vertragsparteien überein, gemeinsam die Optimierung des Angebotes im öffentlichen Verkehr in abgegrenzten Regionen anzustreben. Dazu werden auf Grundlage vorhandener Planungen für die betreffenden Regionen Organisationsformen entwickelt, die in abgestimmter Form Kraftfahrlinien und Nebenbahnen mit funktionaler Bedeutung umfassen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, als ersten Schritt verkehrsverbundartige Organisationsformen im „nördlichen Weinviertel“ (Planungsregion Hollabrunn – Mistelbach) vorzubereiten. Dabei werden die organisatorischen Erfahrungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft genützt.

(3) Bei der Region Horn wird insbesondere auf eine Verbesserung der Anbindung von Horn an die Franz-Josefs-Bahn Bedacht zu nehmen sein.

(4) Der Bund strebt die Elektrifizierung der Nord-West-Bahn im Abschnitt Hollabrunn-Retz bis zum Jahre 1986 an.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010494

alte Dokumentnummer

N11983100513

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