§ 12. Verkehrsverbund
(1) Die Vertragsparteien streben zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs in der Länderregion Ost mit dem größten österreichischen Zentralraum das Wirksamwerden des Verkehrsverbundes zum ehestmöglichen Zeitpunkt an. Sie werden daher ihre Bemühungen zur Förderung der Zusammenarbeit der am Verkehrsverbund zu beteiligenden Gebietskörperschaften verstärken.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich mit den Mitgesellschaftern um die Weiterentwicklung der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu einer Verkehrsverbundgesellschaft zu bemühen.
(3) Die Verkehrsverbundgesellschaft wird für das Funktionieren des Verkehrsverbundes zu sorgen haben. Dazu wird sie – nach Maßgabe des abzuschließenden Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschaftsorgane – für die zusammenarbeitenden Verkehrsunternehmen Planungs-, Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben zu besorgen haben. Von der Verkehrsverbundgesellschaft werden daher Aufgaben in folgenden Bereichen zu lösen sein:
- – konzeptionelle, auf die künftigen Erfordernisse des Verbundraumes abgestimmte Planungen sowie Vorgaben an die Verkehrsunternehmen bezüglich des betrieblichen und kommerziellen Leistungsangebotes,
- – Tarif-, Kassen-, Abfertigungs-, Revisions- und Abrechnungswesen,
- – Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Fahrgastinformation und Kundendienst,
- – Personalschulung.
(4) Die Verkehrsverbundgesellschaft soll sich unter Bedachtnahme auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben soweit wie irgend möglich der vorhandenen Einrichtungen der Verkehrsunternehmen gegen Kostenersatz für die Verbundleistungen bedienen.
(5) Die weiteren Regelungen werden in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen sein.
Schlagworte
Verkehrsverbund Ost-Region, Tarifwesen, Kassenwesen,
Abfertigungswesen, Revisionswesen
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010493
alte Dokumentnummer
N11983100503
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