Art. 5 § 11 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

ARTIKEL V

Öffentlicher Verkehr

§ 11. Ziel

Die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs soll der Bevölkerung in allen Teilen des Landes Niederösterreich Gewähr geben, am Verkehrsgeschehen in ausreichendem Maße teilnehmen zu können. Neben Maßnahmen im Umland Wiens werden daher von den Vertragsparteien gemeinsame Lösungen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur ungünstiger gelegener Regionen angestrebt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010492

alte Dokumentnummer

N11983100493

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