ARTIKEL V
Öffentlicher Verkehr
§ 11. Ziel
Die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs soll der Bevölkerung in allen Teilen des Landes Niederösterreich Gewähr geben, am Verkehrsgeschehen in ausreichendem Maße teilnehmen zu können. Neben Maßnahmen im Umland Wiens werden daher von den Vertragsparteien gemeinsame Lösungen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur ungünstiger gelegener Regionen angestrebt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010492
alte Dokumentnummer
N11983100493
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