Rechnungslegung
§ 6.
Die in § 5 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, dem Bund auf Verlangen über die seit Inkrafttreten der genannten Verordnung vereinnahmten Beträge und Ausgaben Rechnung zu legen (Art. XLII EGZPO).
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007061
Dokumentnummer
NOR40124500
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