Verwendungszweck
§ 4.
Die aufgrund von Zahlungen gemäß § 2 erlangten Beträge sind zu Zwecken der Rückzahlung der Ansprüche gemäß § 1, des Verbraucherschutzes, für in § 1 des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, genannte Ziele sowie für Zwecke des Umweltschutzes und der Rechtsgewährung einschließlich der Abdeckung des Gerichtsbetriebes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007061
Dokumentnummer
NOR40124498
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