Ersatzanspruch
§ 2.
Der Bund erwirbt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Ausmaß der gemäß § 1 übernommenen Verpflichtung einen Anspruch auf Zahlung gegen den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Rückzahlung verpflichteten Rechtsträger.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007061
Dokumentnummer
NOR40124496
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