Art. 50 § 1 Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Artikel 50

Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten Schuldübernahme durch den Bund

§ 1.

Soweit Käufer von Kühlgeräten aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, und der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, mit der die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten geändert wurde, BGBl. Nr. 168/1995, Pfandbeträge entrichtet oder Gutscheine erworben und die dafür bezahlten Beiträge noch nicht zurückerhalten haben, geht die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Ansprüche auf den Bund über.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007061

Dokumentnummer

NOR40124495

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