Artikel 50
Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten Schuldübernahme durch den Bund
§ 1.
Soweit Käufer von Kühlgeräten aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, und der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, mit der die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten geändert wurde, BGBl. Nr. 168/1995, Pfandbeträge entrichtet oder Gutscheine erworben und die dafür bezahlten Beiträge noch nicht zurückerhalten haben, geht die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Ansprüche auf den Bund über.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007061
Dokumentnummer
NOR40124495
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