Artikel IV
Sonderabgabe von alkoholischen Getränken
§ 9.
(1) Folgende Vorgänge unterliegen einer Sonderabgabe von alkoholischen Getränken:
- 1. Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
- 2. der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z 1 oder Z 3 abgabepflichtig war;
- 3. die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
(2) 1. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Lieferungen und der Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.
2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Vorgänge gemäß § 9 Abs. 1 Z 3, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. August 1968 liegt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1971
Schlagworte
Alkoholsteuer
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12045147
alte Dokumentnummer
N31971130540
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)