Art. 4 § 9 Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1955

Artikel IV.

Schlußbestimmung.

§ 9.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesministerien soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das Bundesministerium für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001933

Dokumentnummer

NOR12025466

alte Dokumentnummer

N2195510680T

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