Artikel IV.
Schlußbestimmung.
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesministerien soweit betraut, als darin Gesetze aufgehoben oder geändert werden, deren Vollziehung ihnen obliegt; im übrigen ist mit der Vollziehung das Bundesministerium für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001933
Dokumentnummer
NOR12025466
alte Dokumentnummer
N2195510680T
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