§ 8
(1) Politische Parteien gemäß § 6 haben auf Verlangen der Kommission (§ 9 Abs. 1), oder eines Ausschusses (§ 9 Abs. 8) Auskunft über die Kosten bzw. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen von Wahlwerbemitteln zu geben, sofern die Wahlwerbemittel innerhalb der Frist gemäß § 6 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden oder unter § 7 Abs. 2 fallen.
(2) Stehen für Veröffentlichungen gemäß § 10 Auskünfte und Informationen gemäß Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig zur Verfügung, so sind die betreffenden Wahlwerbungskosten zu schätzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)