Art. 4 § 7 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 7

(1) Die Wahlwerbungskosten einer politischen Partei gemäß § 6 sind deren finanzielle Aufwendungen für folgende überregionale und zentral gestaltete Wahlwerbungsmittel:

  1. 1. Plakate;
  2. 2. Inserate;
  3. 3. Belangsendungen im Hörfunk und Fernsehen;
  4. 4. Werbefilme sowie alle sonstigen Werbeeinschaltungen mittels Ton und laufenden oder stehenden Bildern in Kinos;
  5. 5. Publikationen, wie Postwurfsendungen, Sonderdrucke von Zeitungen, Broschüren und sonstiges gedrucktes Informations- und Werbematerial;
  6. 6. Werbung unter Verwendung von Luftfahrzeugen.

(2) Wahlwerbemittel (Abs. 1), die vor Beginn der Frist gemäß § 6 bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, jedoch nach der Frist gemäß § 6 noch im Stadium der Veröffentlichung sind, werden bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten der betreffenden politischen Partei anteilsmäßig angerechnet.

(3) Wahlwerbemittel (Abs. 1), deren Eigentümer, Besteller, Auftraggeber, Herausgeber oder Verteiler keine politische Partei gemäß § 6 ist, die jedoch in erkennbarer Weise für die Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag einer politischen Partei gemäß § 6 werben, oder sie empfehlen, sind jener politischen Partei gemäß § 6 bei der Berechnung der Wahlwerbungskosten zuzurechnen, die davon begünstigt ist. Die Kommission hat jedoch von einer solchen Anrechnung Abstand zu nehmen, wenn die Betroffenen beweisen können, daß die betreffende Wahlwerbung ohne ihr Zutun und Einvernehmen erfolgt ist.

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