Art. 4 § 6 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

ARTIKEL IV

Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs

§ 6.

Im Förderungsgebiet (Art. I) wird im Rahmen der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben. Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010811

alte Dokumentnummer

N1198413539R

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