ARTIKEL IV
Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs
§ 6.
Im Förderungsgebiet (Art. I) wird im Rahmen der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben. Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010811
alte Dokumentnummer
N1198413539R
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