Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1994
§ 65a.
(1) Die Bediensteten des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung werden Bedienstete des Bundes. Beim Fonds zurückgelegte Dienstzeiten sind den Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes gleichzuhalten.
(2) § 65 Abs. 2 gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27a Abs. 8 und 35a.
(3) Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch Kreditaufnahmen in den Jahren 1994 und 1995 gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1994
Schlagworte
Kreditvertragsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109061
alte Dokumentnummer
N6199438410J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)