§ 63.
(1) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge werden durch Verordnung getroffen.
(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098231
alte Dokumentnummer
N6197721211L
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