§ 5
§ 5. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:
- a) die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels,
- b) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter Straße Umfahrung Allhau,
- c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (B 50).
- d) Die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
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