Art. 4 § 35 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 35

(1) § 35.Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht.

(2) Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium, durch Beschluß des Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors übertragen worden ist.

(3) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Direktoriums wird dieses in allen ihm als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden Funktionen durch den vom Generalrat bestellten Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Direktorium über die Vertretung einen Beschluß zu fassen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 11)

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