Art. 4 § 34 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

§ 34

(1) § 34.Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.

(2) Der Gouverneur führt die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind.

(3) Der Gouverneur berichtet dem Präsidenten über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und die Situation der Bank und hat ihm alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.

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