B. Direktorium
§ 32
(1) § 32.Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidung.
(2) Das Direktorium hat dem Generalrat die im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Generaldirektor Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
(3) Das Direktorium stellt die Bediensteten der Bank an, soweit deren Anstellung nicht dem Generalrat vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der Bediensteten der Bank. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 10)
(4) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 10)
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