§ 30.
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 19) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (§ 18). Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068745
alte Dokumentnummer
N5195535953L
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