Art. 4 § 30 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 30.

Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (§ 19) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (§ 18). Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068745

alte Dokumentnummer

N5195535953L

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