§ 30
(1) § 30.In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden, vom Generaldirektor und vom Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend war, gefertigt.
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