Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).
§ 2.
(1) Die Bestimmung des § 1 Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 1 Z 2 ist erstmalig auf die Lohnsumme anzuwenden, die im Jänner 1968 gezahlt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12160418
alte Dokumentnummer
N3195418791R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)