§ 2
§ 2. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:
- a) die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von Telfs bis Imst.
- b) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 339/1987)
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
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