§ 29b
§ 29b. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
- 1. für jede Halbwaise 24%,
- 2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht.
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