§ 29
(1) § 29.Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
- a) für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1,
- b) für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.
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