Art. 4 § 28 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 28.

Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, an den Bund die der Bedeckung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen gewidmeten verbrieften und nicht verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie die Obligationen des Versicherungsfonds Berlin, sämtliche mit den nicht eingelösten Zinsscheinen, abzuführen. Die Abfuhrverpflichtung ist mit dem Reichsmark-Nennwert begrenzt, der dem Schillingbetrag entspricht, um den sich die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmung zufolge Kürzung ihrer vertraglichen Leistungen gemäß § 6 vermindern.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068743

alte Dokumentnummer

N5195535951L

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