§ 28.
Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, an den Bund die der Bedeckung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen gewidmeten verbrieften und nicht verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie die Obligationen des Versicherungsfonds Berlin, sämtliche mit den nicht eingelösten Zinsscheinen, abzuführen. Die Abfuhrverpflichtung ist mit dem Reichsmark-Nennwert begrenzt, der dem Schillingbetrag entspricht, um den sich die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmung zufolge Kürzung ihrer vertraglichen Leistungen gemäß § 6 vermindern.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068743
alte Dokumentnummer
N5195535951L
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