Art. 4 § 27 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 27.

Rückstellungen für die Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr zugunsten der Versicherten, die in der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 enthalten sind, sind in der Rekonstruktionsbilanz steuerfrei der gesetzlichen Rücklage zuzuführen. Eine Dotierung dieser Rückstellungen darf in der Rekonstruktionsbilanz nur erfolgen, sofern darin sämtliche Schulden und andere Rückstellungen voll bedeckt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068742

alte Dokumentnummer

N5195535950L

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