§ 27.
Rückstellungen für die Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr zugunsten der Versicherten, die in der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 enthalten sind, sind in der Rekonstruktionsbilanz steuerfrei der gesetzlichen Rücklage zuzuführen. Eine Dotierung dieser Rückstellungen darf in der Rekonstruktionsbilanz nur erfolgen, sofern darin sämtliche Schulden und andere Rückstellungen voll bedeckt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068742
alte Dokumentnummer
N5195535950L
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