Art. 4 § 26 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 26

(1) § 26.80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)