Art. 4 § 25 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 25.

(1) Für Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz gemäß § 17 Abs. 1 aufstellen, gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne des § 5 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz. Der Besteuerung des Einkommens ist bei allen Versicherungsunternehmungen (§ 1), welche eine Rekonstruktionsbilanz gemäß § 17 Abs. 1 aufstellen, das Ergebnis der Rekonstruktionsbilanz zugrunde zu legen.

(2) Ergibt sich auf Grund der Rekonstruktionsbilanz ein Einkommen (Ertrag), worauf ein niedrigerer Betrag an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen entfallen würde als auf die genannten Steuern für die Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954 vorgeschrieben wurde, so sind die genannten Steuern für das besondere Geschäftsjahr (Abs. 1) mit dem Betrage der Vorschreibung festzusetzen.

(3) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben Festsetzungen oder Berichtigungen der Vermögensteuer, des Besatzungskostenbeitrages vom Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe, der Vermögenszuwachsabgabe und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für Stichtage oder Veranlagungszeiträume, die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz liegen, zu unterbleiben; sind Zahlungen für die genannten Abgaben geleistet worden, werden diese nicht erstattet.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068740

alte Dokumentnummer

N5195535948L

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