Art. 4 § 21 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 21

§ 21. Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten:

  1. 1. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;

    (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. a)

  1. 2. die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);
  2. 3. die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und 55; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. b)
  3. 4. die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (§ 43), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. c)
  4. 5. die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;
  5. 6. die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (§ 6);
  6. 7. die Beteiligung der Bank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. d; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  7. 8. die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 41; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  8. 9. die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (§§ 61 und 66); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 8; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  9. 10. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (§ 68) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  10. 11. der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  11. 12. die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  12. 13. die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  13. 14. die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter sowie ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; erfolgt sie auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4 und 5)
  14. 15. die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (§ 38). (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
  15. 16. Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Z 3, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)

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