Art. 4 § 20 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 20.

Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (§ 2) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068735

alte Dokumentnummer

N5195535943L

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