§ 20.
Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (§ 2) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068735
alte Dokumentnummer
N5195535943L
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