Art. 4 § 20 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

ARTIKEL IV

Leitung und Verwaltung der Bank A. Generalrat

§ 20

§ 20. Dem Generalrat obliegt die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des gesamten Vermögens der Bank. Das Direktorium der Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch, und zwar in der Regel monatlich, dem Generalrat über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte, über die Lage des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes, über wichtige geschäftliche Vorfälle, über alle für die Beurteilung der Währungs- und Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb betreffende Vorkommnisse von Bedeutung.

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