§ 19.
(1) Einer Versicherungsunternehmung, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellt, wird, falls das am Ende des Geschäftsjahres 1944 ausgewiesene Eigenkapital (Eigenkapital 1944) nicht vorhanden ist, auf Antrag vom Bundesministerium für Finanzen eine Forderung gegen den Bund zuerkannt.
(2) Zum Zweck der Feststellung dieser Forderung hat die Versicherungsunternehmung nach Bewertungsvorschriften, die vom Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rekonstruktionsbilanz erlassen werden, die in der Rekonstruktionsbilanz ausgewiesenen Aktiven und Passiven, unter Einbeziehung des Eigenkapitals 1944 in einer gesonderten Vermögensübersicht gegenüberzustellen. Der Unterschiedsbetrag aus dieser Vermögensübersicht ergibt die Forderung der Versicherungsunternehmung gegen den Bund. Diese Forderung ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen. Entstehen bei Aktiven oder Passiven gemäß § 10 und § 37 Abs. 8 lit. d und e des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 190, in den auf den Stichtag der Rekonstruktionsbilanz folgenden Geschäftsjahren Gewinne oder Verluste, so ist die Forderung gegen den Bund nachträglich zu berichtigen.
(3) Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse und Anwartschaften auf solche nicht höher als zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt werden.
(4) Als Eigenkapital einer Versicherungsunternehmung gemäß Abs. 1 gilt das eingezahlte Kapital (Grund- oder Stammkapital) zuzüglich der Rücklagen und des Gewinnvortrages, jedoch abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages. Bei der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Versicherungsunternehmung gilt als Eigenkapital der Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven unter Ausschluß des Verrechnungssaldos mit der Zentrale.
Schlagworte
BGBl. Nr. 190/1954, Grundkapital
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068734
alte Dokumentnummer
N5195535942L
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