Art. 4 § 18 VWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 18.

(1) Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, wird auf Antrag vom Bund eine Vergütung der Mehrleistungen, die sie nach dem 7. Mai 1945 in der Lebensversicherung gegenüber der Anwendung des § 6 auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erbracht haben und erbringen werden, zuerkannt.

(2) Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen gemäß Abs. 1 wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet wurde.

(3) Der Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert auszuweisen. Die künftigen Mehrleistungen sind hiebei mit ihrem versicherungstechnischen Barwert zu aktivieren. Das Ausmaß dieses Aktivums ist alljährlich nach versicherungstechnischen Grundsätzen neu festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068733

alte Dokumentnummer

N5195535941L

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