ARTIKEL IV.
Rekonstruktionsmaßnahmen.
§ 17.
(1) Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Von der Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
(2) Der Jahresabschluß ist binnen zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses entgegenstehen, diese Frist um höchstens sechs Monate erstrecken.
(3) Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, haben die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1955 zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR40268622
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