Art. 4 § 17 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 17.

(1) Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß § 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von den gleichen Behörden zu erheben, die für die Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zuständig sind.

(2) Die Sonderabgabe wird zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Verhältnis 72: 14: 14 geteilt. Ihre Aufteilung auf die einzelnen Länder und länderweise auf die Gemeinden hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3. 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967) zu erfolgen.

Zu Abs. 2: vgl. jetzt § 8 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1985

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Ertragshoheit

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044911

alte Dokumentnummer

N31968130620

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