§ 17.
(1) Die Sonderabgabe ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß § 6 Z 2 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und ist von den gleichen Behörden zu erheben, die für die Erhebung der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zuständig sind.
(2) Die Sonderabgabe wird zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Verhältnis 72: 14: 14 geteilt. Ihre Aufteilung auf die einzelnen Länder und länderweise auf die Gemeinden hat nach der Volkszahl (§ 9 Abs. 3. 1. Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1967) zu erfolgen.
Zu Abs. 2: vgl. jetzt § 8 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 1985
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Ertragshoheit
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044911
alte Dokumentnummer
N31968130620
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