Art. 4 § 14 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1968

§ 14.

(1) Der Unternehmer ist berechtigt, von der von ihm für einen Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) abzuführenden Sonderabgabe jene Sonderabgabebeträge in Abzug zu bringen, die er im gleichen Zeitraum anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken für sein Unternehmen nachweislich entrichtet hat.

(2) Die bei der Einfuhr entrichteten Sonderabgabebeträge sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Unternehmer die Gegenstände zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an Dritte eingeführt hat.

(3) Übersteigt die absetzbare Sonderabgabe die Sonderabgabeschuld oder ist eine Sonderabgabeschuld nicht vorhanden, ist der Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.

(4) Unternehmer, die gemäß Abs. 1 zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Sonderabgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12044909

alte Dokumentnummer

N31968130590

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