§ 12.
(1) Die Sonderabgabe wird im Falle des § 9 Abs. 1 Z 1 nach dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Im Falle des § 9 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des vereinnahmten Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.
(2) Der Unternehmer ist berechtigt, dem Abnehmer die Sonderabgabe getrennt zu berechnen; die getrennt berechnete Sonderabgabe gilt weder als Teil des Entgeltes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959, noch als Teil des Entgeltes im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes 1967. Das Bedienungsgeld ist nicht Teil des Entgeltes zur Berechnung der Sonderabgabe; von der Sonderabgabe darf kein Bedienungsgeld erhoben werden.
(3) Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, nach dem Wert der eingeführten Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten, soweit sie nicht bereits in ihm enthalten sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis oder vom Wert absetzen, wenn sie in diesem enthalten sind.
1. Zu Abs. 2: Jetzt Umsatzsteuergesetz 1972; das Anti-Marktstörungsgesetz ist gemäß seinem § 6 Abs. 2 am 31. 12. 1980 außer Kraft getreten.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1971
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Kaufpreis, Preis, Beförderungskosten,
Versicherungskosten, Kommissionskosten, Zoll, Zollamt
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12045148
alte Dokumentnummer
N31971130570
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