§ 12
Die Mitglieder der Kommission unterliegen hinsichtlich der ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Amtsverschwiegenheit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 12
Die Mitglieder der Kommission unterliegen hinsichtlich der ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Amtsverschwiegenheit.
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