§ 11.
Von den unter § 9 fallenden Vorgängen sind abgabefrei:
- 1. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959;
- 2. die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
- 3. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 2000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1000 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 5000 S für den landwirtschaftlichen Betrieb steuerfrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-,
- Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.
Zu Z 1: Jetzt § 7 Umsatzsteuergesetz 1972.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, Stiefkind, Schwiegerkind, Adoptivkind, Gattin,
Halbgeschwister, Nichte, Neffe, Verwandte
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044907
alte Dokumentnummer
N31968130560
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)