Art. 4 § 11 PartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 11

Stellt die Kommission fest, daß eine politische Partei gemäß § 6 ihren zulässigen Gesamtwerbeaufwand (§ 14) um mehr als 10 v. H. überschritten hat, so sind 50 v. H. des Betrages, um den der zulässige Gesamtaufwand überschritten wurde von der als nächstes fällig werdenden Zuwendung (§§ 2 und 3) in Abzug zu bringen.

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