Art. 4 § 10 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1963

Artikel IV

§ 10

(1) § 10.Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist jedes Bundesministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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