§ 9. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme
Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.
- 1. Waldviertelsonderprogramm
- Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich, zur Schaffung eines gemeinsamen agrarischen Waldviertelsonderprogramms für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.
- 2. Darüber hinaus erklären der Bund und das Land Niederösterreich ihre Bereitschaft, strukturschwache Gebiete im nördlichen Weinviertel und im Bereich südlich der Donau im Rahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung besonders zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010490
alte Dokumentnummer
N11983100473
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)