Art. 3 § 8 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

ARTIKEL III

Land- und Forstwirtschaft

§ 8. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

(1) Zielsetzung:

Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen Zielen auszugehen:

  1. Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich Notwendigkeit, Intensität und Art der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf ökonomische und ökologische Erfordernisse
  2. möglichste Vereinheitlichung beziehungsweise sinnvolle Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich
  3. Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren Einsatz der Förderungsmittel für die Erreichung des größtmöglichen Nutzens für die Förderungswerber bei einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand.

(2) Maßnahmen:

Es erfolgt eine jährliche Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Niederösterreich sowie eine überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010489

alte Dokumentnummer

N11983100463

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