ARTIKEL III
Land- und Forstwirtschaft
§ 8. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft
Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen Zielen auszugehen:
- – Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich Notwendigkeit, Intensität und Art der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf ökonomische und ökologische Erfordernisse
- – möglichste Vereinheitlichung beziehungsweise sinnvolle Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich
- – Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren Einsatz der Förderungsmittel für die Erreichung des größtmöglichen Nutzens für die Förderungswerber bei einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand.
Es erfolgt eine jährliche Abstimmung der Förderungsrichtlinien des Bundes und des Landes Niederösterreich sowie eine überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010489
alte Dokumentnummer
N11983100463
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